Satzung der Schützengesellschaft Ringenberg
(modifiziert 1980, 1982, 1998,2004,2009,2014, 2022, 2023)

§1
Die Feier des Schützenfestes, welche bezweckt, neben Einigkeit, Geselligkeit und Frohsinn, die Anhänglichkeit an die Heimat und altväterlichen Einrichtungen zu erhalten und zu festigen, findet auf Beschluss einer Bürgerversammlung alle zwei Jahre statt.

Änderung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 06.06.1980, „jedes Jahr“

§2
Das Schützenfest besteht aus Umzügen und Paraden der Schützenkompanien, Totengedenken am Ehrenmal, dem großen Zapfenstreich, Tanzabende und Frühschoppen.
Das Schützenfest klingt aus mit dem letzten Tanz unter der Linde.

§3
Das Schützenbataillon besteht aus vier Kompanien, dem jeder Ringenberger angehören kann, der das 16. Lebensjahr vollendet und den jährlichen Beitrag bezahlt hat.
Die Beitragshöhe wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt. Jeder Schützenbruder erhält für sich und seine Frau/ Braut Eintrittskarten für drei Festtage.

Änderung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 12.11.2004, zwei Festtage.

Änderung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 24.06.2022:
Das Schützenbataillon besteht aus fünf Kompanien, dem jeder Ringenberger und jede Ringenbergerin angehören kann, der/die das 16. Lebensjahr vollendet und den jährlichen Beitrag bezahlt hat.
Die Beitragshöhe wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt. Jedes Schützenmitglied erhält zwei Eintrittskarten für zwei Festtage. Weitere Karten können erworben werden.

§4
Schützenbrüder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, brauchen an den Umzügen und Paraden nicht teilnehmen. Jedoch ist dies bei Rüstigkeit erwünscht.

Änderung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 24.06.2022: Schützenmitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

§5
Bei den Umzügen und Paraden tragen die Schützenbrüder einen Hut mit Eichenlaub, eine dunkle Hose, ein helles Hemd mit einer Schützenkrawatte.

Änderung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 24.06.2022: Schützenmitglieder. Dunkle Hose entfällt.

§6
Die Kompanien werden von Kompanieführern geführt, die in der Regel als Fahnenoffiziere von der Generalversammlung gewählt werden. Die Beförderung zu Kompanieführern folgt durch den Vorstand, die Bestätigung durch die Generalversammlung. Die Wahlbestätigung gilt für fünf Schützenfeste. Nach jedem Schützenfest scheiden drei Vorstandsmitglieder aus, die aber grundsätzlich für weitere fünf Schützenfeste bestätigt werden können. Präsident, Bataillonskommandeur und Hauptmann kann nur werden, wer mindestens drei Schützenfeste dem Vorstand angehört. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes mit einer Zugehörigkeit von mindestens fünf Schützenfesten, erhält dieses ein Präsent im Wert von ca. 60 bis 70 EURO. Die Kosten teilen sich 50/50 % die Schützengesellschaft und der Vorstand.

Änderung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 24.06.2022: Kompanieführer und Kompanieführerinnen
Nach jedem Schützenfest scheiden drei Vorstandsmitglieder aus, die aber grundsätzlich für weitere fünf Schützenfeste bestätigt werden können. Entfällt
Jetzt
Nach einem Schützenfest ausscheidende Vorstandsmitglieder, können grundsätzlich für weitere fünf Schützenfeste bestätigt werden.

§7
Der Vorstand hat die Verpflichtung für die Organisation des Schützenfestes zu sorgen, zu einer würdigen Gestaltung beizutragen, beim Schießen die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und für die allgemeine Ordnung zu sorgen.
Der Vorstand hat seinen Platz am Thron.

§8
Beim Vogelschießen gebührt der erste Schuss dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter. Es folgt der scheidende König und dem Rang nach die Vorstandsmitglieder.
Die Reihenfolge der Schützenbrüder wird, nachdem die Reihenfolge der Kompanien ausgelost worden ist, von den Kompanieführer*innen gehandhabt. Wer nicht rechtzeitig zum Schießen erscheint, wird überschlagen und hat keinen Anspruch auf nachträgliches Schießen.

Änderung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 24.06.2022: König/Königin. Schützenmitglieder.

§9
(Neufassung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 20.06.2014)
König kann nur derjenige werden, der seinen 1. oder 2. Wohnsitz in Ringenberg hat oder dessen Elternhaus in Ringenberg steht.
Er muß darüber hinaus das 21. Lebensjahr vollendet und mindestens die letzten zwei Beiträge entrichtet haben. Im Übrigen hat er Sorge zu tragen, dass die 4. Kompanie in Ringenberg die Königsmaien aufstellen kann. Die Königin muss mindestens achtzehn Jahre alt sein und ihren festen Wohnsitz in Ringenberg haben.
Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand im Sinne und zum Wohl der Schützengesellschaft Ringenberg.
König, Königin und die Thronpaare haben an den Schützenfesttagen und zu allen offiziellen Anlässen festliche Kleidung zu tragen. Die Herren ,, schwarze Anzüge“.
Der zeitliche Abstand zwischen zwei Regentschaften beträgt mindestens zehn Jahre.
Die Königsanwärter sind verpflichtet beim Eintrag in die Königsanwärterliste die Namen der Königin und der Thronpaare in einem verschlossenen Umschlag dem Präsidenten auszuhändigen, damit sich der Präsident von der Ordnungsmäßigkeit der Angaben überzeugen und erforderlichenfalls dem Anwärter die Teilnahme versagen kann.

Änderung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 24.06.2022: König/Königin. König/Königin müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§9a
(Neufassung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 26.06.2009)
(Der §9a wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 17.11.2023 gestrichen.)
Ein Schützenfest ohne König gibt es nicht (lt. Vorstandsbeschluss vom 26.03.2009)
Findet sich kein freiwilliger Königsanwärter schießt der gesamte Schützenvorstand um die Königswürde. Der gesamte Thron wird aus den Reihen des Vorstandes besetzt und die Kosten werden zu 50% vom gesamten Vorstand und zu 50% aus der Gesellschaftskasse bezahlt. In diesem Fall sind Feierlichkeiten und Ausgaben in kleinst möglichem Rahmen zu halten und die "10 Jahresregelung " ist außer Kraft gesetzt.(Änderung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 20.06.2014)
Bei einem freiwilligen Königsanwärter schießt dieser in abwechselnder Reihenfolge gegen jedes Vorstandsmitglied. Sollte dieser freiwillige Anwärter die Königswürde erringen, wird der Thron nach seinem Wunsch unter den geforderten Bedingungen in §9 besetzt, die "10 Jahresregelung" bleibt bestehen und er hat auch alle Kosten allein zu tragen.
Änderung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 24.06.2022: König/Königin

§10
Die Königin erwählt eine Ehrendame, der König einen Hofherren. Zusätzlich können König und Königin insgesamt vier Paare zum Throngefolge wählen.

§11
(Neufassung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 20.06.2014)
Der König und die Königin erhalten jeweils dreihundertfünfzig (350,-) Euro aus der Gesellschaftskasse und die Königin ist verpflichtet für den Thron einen Frühschoppen zu veranstalten. Damit die Königin dazu in der Lage ist, soll dieser in einen [sic!] normalen Rahmen stattfinden. Die Ehrendame hat nach Absprache mit der Königin zu diesem Frühschoppen einzuladen. Der Frühschoppen sollte am Schützenfestsonntag oder eine Woche vor Schützenfest stattfinden.

§12
Zum Thron gehören: König, Königin, Hofdame und Hofherr, die gewählten Thronpaare und der gesamte Vorstand.
Der Thronverzehr wird von allen zum Thron gehörenden Personen zu gleichen Teilen bezahlt.

§13
Das Abendessen für den gesamten Thron am Schützenfestsonntag wird vom Königspaar bezahlt.

§14
Der Kompanieführer der 4. Kompanie erhält 100,- EURO Entschädigung aus der Gesellschaftskasse und wird von der Thronabrechnung freigestellt. Die Kompanieführer der 1.2. und 3. Kompanie erhalten jeweils 50,- EURO als pauschale Abgeltung für Ausgaben während der Schützenfest-Vorbereitungen und an den Schützenfesttagen.
Änderung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 24.06.2022: Die Kompanieführer der 1.2. und 3. Kompanie erhalten jeweils 50,- EURO als pauschale Abgeltung für Ausgaben während der Schützenfest-Vorbereitungen und an den Schützenfesttagen entfällt.
Die Ausgaben werden der Gesellschaftskasse entnommen.

§15
(Neufassung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 12.11.1982)
Änderung des §15 von Schrot- auf KK-Munition lt. Bekanntmachung vom 23.10.2012 im Bundesanzeiger
Der Vogel wird vom Vorstand bestellt und aus der Gesellschaftskasse bezahlt. Nach Möglichkeit soll immer der gleiche Hersteller beauftragt werden und der Vogel mit ca. 50 KK-Schüssen abgeschossen werden können. Sollte [sic!] bei Beginn des Königschießens noch nicht alle Preise abgeschossen sein, können diese weiter mit dem KK-Gewehr abgeschossen werden. Jeder Schützenbruder, der schießen will, Königsanwärter oder Preisbewerber, muss sich in die Königsanwärterliste eintragen lassen und den Umschlag gemäß §9 abgeben, da auch ein Preisbewerber damit rechnen muss, Schützenkönig zu werden.
Zum Schießen wird nur zugelassen, wer die Bedingungen des §9 erfüllt.

Änderung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 24.06.2022: Schützenmitglieder, König/Königin.
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